Blindengeld/-Hilfe

Landespflegegeldgesetz - Blindengeld

Grundlage für die Gewährung des Landespflegegeldes ist das Brandenburgische Landespflegegeldgesetz. Das Pflegegeld wird in anderen Bundesländen u.a. auch als "Blindengeld", "Blindheitshilfe" oder "Blindenpflegegeld" bezeichnet. Da im Land Brandenburg auch außer blinden Menschen andere Schwerbehinderte leistungsberechtigt sind spricht man hier vom Landespflegegeld.
Das Landespflegegeld ist zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt und wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen auf Antrag gewährt.

Wer hat einen Anspruch auf Landespflegegeld?

Schwerbehinderte und gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung und blinde Menschen außerhalb von Heimen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Pflegegeld.

Anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:

 

  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw. mit Lähmungen oder gleichartiger Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.
  • Blinde Menschen und ihnen nach § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes (ab 2005 § 72 Abs. 5 SGB XII) gleichgestellte Personen.
  • Gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI  mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Treten die eben genannten Behinderungen erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Wie hoch ist das Landespflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes beträgt monatlich

148 €   bei schwerbehinderten Menschen

266 €   bei blinden Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres

133 €   bei blinden Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres

 82 €   bei gehörlosen Menschen

Zu beachten ist, dass insbesondere beim Personenkreis der blinden Menschen, die gleichzeitig einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, diese Leistungen prozentual auf das Landespflegegeld angerechnet werden.

Für welchen Zeitraum erfolgt die Gewährung des Landespflegegeldes?

Das Pflegegeld wird auf Antrag gewährt. Die Gewährung des Pflegegeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Ersten des Antragsmonats. Es wird monatlich im Voraus gezahlt.

Der Empfänger von Pflegegeld ist verpflichtet Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung maßgebend sind, wie zum Beispiel die Aufnahme in einem Heim oder die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung, unverzüglich mitzuteilen.

Wer ist Zuständig für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes?

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes. Ihren Antrag auf Landespflegegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.

Wo gibt es weitere Informationen?

Bei Fragen zum Thema Landespflegegeld steht Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt als Ansprechpartner zur Verfügung. Dort werden Sie über alle Einzelheiten informiert und man ist Ihnen bei der Antragstellung behilflich.



Quelle und weitere Informationen:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (Neue Seite)


Die Blindenhilfe

Blindenhilfe gemäß § 72 des Neunten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII); Stand 07/2009

Mit Einführung des SGB XII, das anstelle des bisherigen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getreten ist, haben sich die Bestimmungen der Blindenhilfe teilweise verändert.

Medizinische Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Blindenhilfe haben blinde Menschen. Gemäß § 72 Abs. 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Die Inhaber eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen Bl erfüllen die medizinischen Voraussetzungen.

Höhe der Blindenhilfe

Die Blindenhilfe beträgt monatlich:

 

  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres 608,96 Euro (Stand 01.07.2009)
  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres 305,00 Euro (Stand 01.07.2009)

Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Nachrangigkeit der Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landespflegegeldgesetz werden in voller Höhe angerechnet.
Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe prozentual angerechnet.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Die Blindenhilfe wird dem blinden Menschen nur dann gewährt, wenn dessen Einkommen und Vermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze wird nach den Bestimmungen des § 85 Absatz 1 SGB XII wie folgt berechnet:
Stand 01.07.2009 im Land Brandenburg

 

  • ein Grundbetrag in Höhe des zweifaches Eckregelsatzes (718 Euro)
  • ein Familienzuschlag in Höhe von 70 % des Eckregelsatzes für den Ehegatten und für jede weitere Person im Haushalt (252 Euro)

Liegt das anrechenbare Einkommen unter der Einkommensgrenze, besteht ein Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe. Ergibt die Berechnung, dass das Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, kommt  § 87 Abs. 1 SGB XII zum tragen. Danach ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

Vermögensgrenzen – Barbetrag –

 

  • Für den blinden Menschen ist ein Barvermögen in Höhe von 2.600 Euro geschützt.
  • Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner erhöht sich der Betrag um 614 Euro.
  • Für jede weitere Person, wenn diese vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird, erhöht sich der Betrag um 256 Euro (z.B. Kinder).

Gemäß § 90 SGB XII gibt es über das bereits erläuterte Barvermögen weiteres Vermögen, welches bei der Berechnung im Rahmen der Gewährung von Blindenhilfe nicht berücksichtigt werden darf.

Wo beantrage ich die Blindenhilfe?

Den Antrag auf Blindenhilfe richten Sie bitte an das für Sie zuständige Sozialamt. Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


Quelle und weitere Informationen:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (Neue Seite)




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