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Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.
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Sonderparkgenehmigung

Jeder Blinde (BL) kann bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einen Parkausweis beantragen, der zur Parkerleichterung berechtigt. Dabei braucht der Blinde nicht selbst Halter eines Kraftfahrzeuges sein. Es ist deshalb darauf zu achten, dass in die Sonderparkgenehmigung kein PKW-Kennzeichen eingetragen wird. Mitunter ist ein Blinder auch darauf angewiesen, dass er mit anderen Fahrzeugen, als mit seinem eigenen, befördert wird.

Berechtigte können einen „Europäischen Parkausweis für Schwerbehinderte“ erhalten. Im Land Brandenburg gelten weiterhin Parkerleichterungen auch für andere Schwerbehinderte. Informieren Sie sich bitte vor Ort.




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