Der Schwerbehindertenausweis
Wer sein Recht als Schwerbehinderter beanspruchen will, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können. Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX § 2 sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des SGB IX im Geltungsbereich haben.
Behinderung in diesem Sinne ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und mindestens 6 Monate dauert. Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient ein vom Versorgungsamt ausgestellter Ausweis. Mit dem Schwerbehindertenausweis erhält man:
- einen Feststellungsbescheid. Aus diesem gehen die Ursache sowie der Grad der Behinderung hervor. Außerdem enthält er die Merkzeichen, die auf der Vorder- und Rückseite des Ausweises eingetragen werden.
- ein Beiblatt mit aufgedruckter Gebührenmarke: Blinde erhalten dieses Beiblatt kostenlos. Andere Schwerbehinderte können das Beiblatt kaufen.
- Ein Verzeichnis für die Strecken der Deutschen Bahn AG.
Die Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises werden mit Symbolen gekennzeichnet, die sich nach dem Grad der Seh-Behinderung richten. Dabei gilt folgende Übersicht:
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Bei GdB 60
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Merkzeichen RF
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Bei GdB 70
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Merkzeichen G und B
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Bei GdB 100
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Merkzeichen H
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Bei GdB 100 und blind
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Merkzeichen BL
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Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Versorgungsamt (LASV 0355 – 28930) oder beim BSVB.
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