Auszug aus der Satzung des BSVB
§ 4 Mitgliedschaft
- Der BSVB setzt sich aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen,
- Ordentliches Mitglied kann jeder Blinde und Sehbehinderte werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und dessen Sehvermögen nicht mehr als 3/10 (0,3) beträgt, unabhängig von der Ursache der Sehbehinderung. Kinder können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch ihre Eltern oder einen anderen Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Personen, die dem Blinden-und-Sehschwachen-Verband am 4.11.1990 als Mitglied angehörten, bleibt die Mitgliedschaft, sofern sie es wünschen, unberührt.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Aufgaben und Zielen des BSVB eng verbunden fühlen und den Verband durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen bzw. ehrenamtliche Arbeit unterstützen.
- Zu Ehrenmitgliedern des BSVB kann die Landesdelegiertenkonferenz Personen ernennen, die sich um die Förderung und Entwicklung des BSVB sowie des Blinden- und Sehbehindertenwesens außerordentliche Verdienste erworben haben.
- Der Antrag auf ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich an den zuständigen Vorstand der Bezirksgruppe zu richten.
- Das ordentliche Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, Das fördernde Mitglied erhält einen schriftlichen Nachweis. Das Ehrenmitglied erhält eine Urkunde.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Bezirksgruppe, in dessen Territorium der Antragsteller wohnt. Bei Ablehnung der Aufnahme hat der Antragsteller das Recht, innerhalb von 4 Wochen beim Landesvorstand Beschwerde einzulegen. Dieser entscheidet nach Anhörung beider Seiten endgültig.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht,
- die Hilfe und die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen,
- zu wählen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt zu werden,
- Anträge an die Organe des Verbandes zu richten.
2. Fördernde Mitglieder haben das Recht,
- an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen,
- über die Verwendung der finanziellen Mittel und über zukünftige Vorhaben informiert zu werden.
3. Ehrenmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an der Landesdelegiertenkonferenz teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzung einzuhalten,
- die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen,
- durch ihr Verhalten die Interessen des Verbandes zu wahren,
- den Mitgliedsbeitrag unaufgefordert, in der festgelegten Höhe und fristgemäß zu entrichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes wird beendet durch
- Austritt: Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand der Bezirksgruppe schriftlich zu erklären und kann nur per 30.6. und 31.12. des Jahres erfolgen.
- Ausschluss: Über den Ausschluss beschließt der Vorstand der Bezirksgruppe wenn gröblich gegen die Satzung verstoßen wurde oder das Mitglied mit der Beitragszahlung schuldhaft mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
Gegen einen Ausschluss kann ein Mitglied innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Landesvorstand einlegen, Dieser entscheidet nach Anhörung beider Seiten endgültig. Der Ausschluss wird mit Ablauf der Einspruchsfrist wirksam.
- Tod.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem BSVB.
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