Integrationsfachdienst

Integrationsfachdienst Vermittlung

Ihre Ansprechpartner:

Reinhard Lewitzka für den Bereich Cottbus-Stadt
Telefon: 0355/ 72990276
E-Mail:
lewitzka@ifd-brandenburg.de

 

IFD_Herr_Lewitzka


Hubert Standke für den Bereich Forst, Guben, Spremberg
Telefon: 0355/72990161
E-Mail:
standke@ifd-brandenburg.de

 

IFD_Herr_Standke

 

Vorbereitung - Vermittlung - Betreuung

Träger der Maßnahme im Bezirk der Agentur für Arbeit Cottbus:

Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. (BSVB)
Heinrich-Zille-Straße 1-6, Haus 9
03042 Cottbus

Der Integrationsfachdienst / Vermittlung berät und unterstützt arbeitslose schwerbehinderte Menschen bei der Suche eines Arbeitsplatzes und Arbeitgeber, die bereit sind, für schwerbehinderte Menschen einen Arbeitsplatz zu schaffen.Nach Abschluss der Vermittlungsphase werden die Klienten dem Integrationsfachdienst / Berufsbegleitung zur weiteren Betreuung übernehmen.

Unsere Serviceleistung (nach § 110 SGB IX):

  • Hilfe bei der Anfertigung von Bewerbungen arbeitsloser schwerbehinderter Menschen
  • Schwerbehinderte Menschen auf einen geeigneten Arbeitplatz vorbereiten
  • Beratung, Hilfe und Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes
  • Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe leisten
  • Schwerbehinderte Menschen solange erforderlich am Arbeitplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz begleiten
  • Mit Zustimmung der Betroffenen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderungen und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten
  • Eine Nachbetreuung zu organisieren und als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen

Wir beraten Sie zu folgenden Themen:

  • Schwerbehindertenrecht
  • Schwerbehindertenausweis
  • Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen wollen
  • Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Fördermöglichkeiten zur Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
  • Minderleistungsausgleich
  • Notwendige Arbeitsassistenz
  • Voraussetzungen und Förderung bei der Schaffung von Integrationsprojekten
  • Zusatzurlaub
  • Kündigungsverfahren

Auszug aus SGB IX:

§ 2 Behinderung

(1)   Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2)   Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3)   Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).




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